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Ist die Rücktrittserklärung von Papst Benedikt rechtswirksam?

In diesem Dokument werden die Argumente für und gegen die Rechtswirksamkeit der Amtsniederlegung dargestellt.
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Carlus
Die Behauptung es sei berfeits ein Papst zurück getreten bedarf einer Richtigstellung
Richtigstellung;
1. nicht ein sondern zwei Päpste haben freiwillig und in kirchenrechtlich richtiger Entscheidung das Amt niedergelegt.
Es handelt es sich um
2.1. Papst Cölestin V. (Krönung 29. August 1294)vor seiner Wahl der einfache fromme Eremit Peter von Murone;
2.2. er folgte dem Pontifikat von Nikolaus V …Mehr
Die Behauptung es sei berfeits ein Papst zurück getreten bedarf einer Richtigstellung

Richtigstellung;

1. nicht ein sondern zwei Päpste haben freiwillig und in kirchenrechtlich richtiger Entscheidung das Amt niedergelegt.
Es handelt es sich um

2.1. Papst Cölestin V. (Krönung 29. August 1294)vor seiner Wahl der einfache fromme Eremit Peter von Murone;
2.2. er folgte dem Pontifikat von Nikolaus V. und wurde in den Auseinandersetzung von Orsini und Colona eingezogen und ausgenützt,
2.3. beide Seiten hatten seine Wahl unterstützt mit der Absicht diesen feinfühligen und für dieses amt mit mangelhaften Kenntnissen ausgestattet für sich nutzbar zu machen,
2.4. so wurde er von beiden Seiten dazu verleitet unbedacht Privilegien zu verteilen,
2.5. später geriet er in die Abhängigkeit von Karl II.
2.6. dieser Zustand und die von ihm gewonnen Erkenntnisse liesen den Beschluss reifen, daß er das Amt nicht ausführen kann, da ihm die notwendige Freiheit und Begabung zur Durchführung der Regierungsarbeit fehlten,
2.7. Cölestin gab nach 5 monatiger Amtszeit die päpstlichen Würden zurück

3.1. Papst Gregor XII., dies hatte wie die beiden Mitpäpste Johannes XXIII. (1ter) und Benedikt XIII. jeder seine eigen Jurisdiktion im großen Abendländischen Schisma;
3.2. Johannes XXIII. hat die Synode von Konstanz einberufen um damit seine Position so zu festigen um die beiden anderen von Thron zu verjagen, er nutzte dazu Zugeständnis an den Adel und auch Einengungen der Kirche ;
3.3. die von Johannes einberufene Synode hat Johannes am 29. Mai 1415 als Simonist und unverbesserlichen Verbrecher gegen das Papsttum abgesetzt und in die Verbannung geschickt. von Papst Martin V. wurde er 1419 begnadigt und erhielt den Titel Kardinalbischof von Tusculum zuerkannt;
3.4. diese Synode verurteilte Benedikt als Häretiker und Schismatiker und setzte diesen ab (26.Juli 1417, da sich dieser nicht freiwillig dem Urteil gebeugt hat). Benedikt ging mit einigen Getreuen ging er in dioe Bergfest Peniscola und führte weiterhin eine kleine schismatische Gruppe an;
3.5. Papst Gregor XII. wurde von der Synode als der dem Glauben treu geblieben Papst anerkannt und bestätigt, auch von der Anhängerschaft von Johannes und Benedikt, wobei alle ihm den Treueid gaben, sie forderten von ihm das Papstamt weiter zu führen;
3.6. Gregor wollte selbst zurück treten, da er sich an der Zerrissenheit mitschuldig fühlte. Auf das Bitten der Kardinäle blieb er ihm Amt bis er alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, damit die Kirche in geordneten Verhältnissen geführt werden kann, die Papstwahl ordentlich erfolgen kann, aus der Papst Martin V. hervorging. Ebenso damit die Grundlagen geschaffen wurden um die von Johannes einberufene Synode in ein rechtmäßiges Konzil zu wandeln;
3.7. am 4. Juli 1415 reichte er seine Resignation ein, legte die päpstlichen Würden nieder und übernahm als Kardinalbischof das Kardinalbistum Porto, das er bis zu seinem Tode + 1417 leitete

4. der Amtsverzicht von Papst Benedikt XVI. kann in keinem Punkt mit dem seiner Vorgänger vergliechen werden;
4.1. sowohl Cölestin wie auch Gregor legten die päpstlichen Würden ab;
4.2. wer zurück denken möchte, bevor Benedikt die Amtsführung niederlegte wurden Ratespiele innerhalb Besetzter Raum getroffen, wie könnte er genannt werden?, was könne ihm als Jurisdiktion übertragen werden u.v.a.m.
4.3. als er den Vatikan verlies, ging er nicht als ehemaliger Papst sondern als Papst, mit allen seinen Würden